Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf der Kerngesetze eines Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW

06.08.2015

DRModG NRW - Aufgrund des Umfangs des vorliegenden Gesetzentwurfes und des geringen für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Zeitrahmens handelt es sich bei den nachfolgenden Ausführungen um eine vorläufige Stellungnahme des VBE.

Sollten weitere Prüfungen bzw. Rückmeldungen noch Ergänzungsbedarf ergeben, werden wir dies umgehend zur Kenntnis geben.

Thema: Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Hinsichtlich der Regelung zum Sabbatjahr wird eine Flexibilisierung für den Schulbereich empfohlen. Aus dienstlicher Sicht dürften hier - anders als bisher - auch Freistellungszeiträume angepasst an ein Schulhalbjahr denkbar sein. Der Ausbau der Regelung wird aber begrüßt.

Die Beurlaubungsdauer auf 15 Jahre auszubauen wird ebenfalls begrüßt.

Thema: Altersteilzeit

Eine Entfristung der Altersteilzeitregelung entspricht den langjährigen Forderungen des VBE. Eine ernstzunehmende Altersteilzeitregelung kann aber nur unter den ursprünglichen Bedingungen erfolgen. Diese ursprüngliche Altersteilzeitregelung führte im Schulbereich zu einer bedarfsgerechten Planung des Ruhestandes und zudem zu einem Rückgang der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Dies bringt unzweifelhaft auch viele Vorteile für den Dienstherrn.

Konditionen:

Arbeitsumfang: 50%-55%,

Besoldung netto 83%

Anrechnung auf die Versorgung zu 90%.

Thema: Systematische Überarbeitung des Besoldungsrechts

Eine klare, übersichtliche Besoldungsregelung, welche aus dem aktuellen LBesG und dem ÜBesG NRW hervorgeht, wird ausdrücklich begrüßt.

Allerdings weist der VBE darauf hin, dass die Lehrerbesoldung aufgrund der neuen Lehrerausbildung und der sich kontinuierlich verändernden Schullandschaft zeitnah zu regeln und in das Dienstrechtgesetz einzubauen ist. Eine weitere Abkopplung der Lehrerbesoldung von der Besoldungsstruktur des öffentlichen Dienstes ist nicht hinnehmbar.

Die Lehrerbesoldung muss als Teil der Besoldungsstruktur des gesamten öffentlichen Dienstes geregelt werden. Der VBE verweist in diesem Zusammenhang auf das von ihm in Auftrag gegebene Gusy Gutachten Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.

Thema: Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

Die Verkürzung der Wartezeit von 18 auf 12 Monate wird gebilligt. Es wird allerdings nachdrücklich darauf Wert gelegt, dass die Vorschrift nicht nur die Vakanzvertretung sondern auch die Verhinderungsvertretung umfasst. Dies hat der VBE für den Schulbereich aufgrund der unten dargestellten Situation bereits gegenüber der Landesregierung NRW mehrfach eingefordert.

Die Regelungen zur Vertretung von abwesenden Schulleitungen befinden sich in den §§ 60 Abs. 2 SchulG, 32 Abs. 4 ADO. Mit dem Ziel, die Vertretung der Schule in jedem Fall zu sichern, schaffen Gesetz und Verordnung eine lange Vertretungskette.

Es gehört zu den Dienstpflichten der ständigen Vertretung (Konrektorin/Konrektor), die kommissarische Schulleitung auch bei dauernder Abwesenheit der Schulleiterin/ des Schulleiters zu übernehmen.

Es ist aber feststellbar, dass auch dienstälteste Lehrkräfte und, da es vornehmlich den Bereich der Grundschulen betrifft, häufiger Lehrerinnen dazu gezwungen werden, die vakante Schulleitungsposition kommissarisch zu übernehmen. Es geschieht hierbei immer häufiger, dass durch Schulaufsichtsbehörden erheblicher Druck ausgeübt wird, um dienstälteste Lehrkräfte in diese Position zu drängen.

Für diese Fälle der immer noch recht häufig vorkommenden Übernahme der kommissarischen Schulleitung aufgrund einer längeren Erkrankungsabwesenheit von Schulleiterin/Schulleiter muss das Erfordernis der Stellenvakanz aus der Zulagenregelung der beamtenrechtlichen Vorschriften entfernt werden. Zudem muss eine voraussetzungslose Zulage geleistet werden.

Thema: Integration der jährlichen Sonderzahlung ab dem 01.01.2017 in die monatlichen Bezüge

Die Sonderzahlung wird in der bisherigen Höhe nicht mehr als einmalige Zahlung mit den Dezemberbezügen gezahlt, sondern in Höhe des entsprechenden monatlichen Teilbetrages in die monatlichen Bezüge (Grundgehalt, Familienzuschläge, Kindererhöhungsbetrag, Amts- und Stellenzulagen) eingebaut.

Dies entspricht den Forderungen des VBE und ist zu begrüßen. Als Berechnungsgrundlage kann hier aber nur der Maßstab gelten, welcher vor der zweiten Kürzung galt. Die Beamtinnen und Beamten erhalten seit der Einführung der Sonderzahlung folgende Sonderzahlung:

Bemessungsfaktor im Jahr (in Prozent)

Besoldungsgruppe:        2003 - 2005       2006 - 2015
Beamte ab A9       je 50      je 30  

Seit nunmehr 10 Jahren ist der Prozentsatz auf 30 % gekürzt und es sind erhebliche Einsparungen auf Kosten der Beamtinnen und Beamten vorgenommen worden. Als angemessener Maßstab für einen Einbau in die Tabelle muss allerdings zumindest der bis 2005 geltende Prozentsatz gelten. Der VBE fordert weiterhin eine Angleichung der Sonderzahlung für Versorgungsempfänger.

Thema: Versorgungsauskunft

Die Versorgungsauskunft stellt ein regelmäßiges Problem für Lehrerinnen und Lehrer dar, da nur mittels einer relativ frühzeitigen und konkreten Auskunft die weitere Arbeitsund Lebensplanung möglich ist. Hier wird empfohlen eine generelle Grenze nach Vollendung des 50.Lebensjahres festzulegen und einen Ausnahmekatalog in begründeten Fällen zu erstellen. (Erkrankung; Versorgungsausgleich usw.)

Thema: Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Die Berücksichtigung von vor dem vollendeten 17. Lebensjahr erbrachten Dienstzeiten wird begrüßt. Es muss aber verhindert werden, dass Personen benachteiligt werden, die als Zugangsvoraussetzung zu einem Beruf ein Hochschulstudium absolvieren müssen.

Die Regelstudienzeiten müssen daher im Umkehrschluss ebenfalls vollumfänglich berücksichtigt werden.

Thema: Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte

Die Arbeitszeit der Lehrkräfte muss sich sowohl für den Beamten- als auch für den Tarifbereich an der durch verschiedene Gutachten ermittelten tatsächlichen Wochenarbeitszeit orientieren. In einem Bereich der durch Komponenten einer messbaren (Unterrichtsverpflichtung) und nicht messbaren (Vor- und Nachbereitung) Arbeitszeit geprägt ist, muss der Dienstherr die tatsächlichen Belastungen der sich wandelnden Schulstruktur (z.B. Inklusion, neue Schulformen, Migranten) in besonderem Maße berücksichtigen.

Die von Seiten des VBE initiierte Befragung im Rahmen des Projekt QuaGiS hat ergeben, dass die durchschnittliche Jahresarbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern die des öffentlichen Dienstes deutlich übersteigt. Die durch die Untersuchung ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit von 53 Wochenstunden muss deshalb entsprechend reduziert werden.

Thema: Eintritt in den Ruhestand bei Lehrerinnen und Lehrern

Der VBE fordert weiterhin die Benachteiligung der Lehrerinnen und Lehrer zu beenden. Die Sonderregelungen zum Ruhestand für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen dürfen keinen Bestand im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung haben.

Lehrkräfte treten nach dem Gesetzeswortlaut mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen des 67. Lebensjahres beziehungsweise in der Übergangszeit nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand. (vgl. § 31 LBG; § 44 TV-L)

Zu empfehlen ist eine Wiedereinführung der früheren Formulierung angepasst an die aktuelle Altersgrenze: „Der regelmäßige Ruhestand beginnt zum Ende des Schulhalbjahres, bevor man das 67.Lebensjahr vollendet.“ Zumindest muss aber eine Gleichbehandlung mit den anderen Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Dienstes erfolgen. Sollte aus dienstlichen Gründen ein Ruhestand erst nach Vollendung des 67.Lebensjahres möglich sein, muss dies durch eine ruhegehaltsfähige Zulage ausgeglichen werden.

Bis zum Erreichen der neuen Altersgrenze von 67 Jahren müssen die hier beschriebenen Regelungen auch für die Übergangszeit mit der sukzessiv ansteigenden Altersgrenze gelten.

Thema: Nachzeichnung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes - Hier: „Mütterrente“

Der VBE setzt sich seit Einführung der sogenannten Mütterrente für eine Übertragung auf den Beamtenbereich ein. Auch Beamtinnen werden Mutter und müssen entsprechend behandelt werden, so dass eine systemgerechte Übertragung erforderlich ist.

Thema: Beförderung § 19 (2) Nr. 3 LBG

Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht möglich.

Die Altersstruktur im Schulbereich lässt eine solche Regelung nicht zu. Es müssen auch für ältere Lehrkräfte Anreize geschaffen werden, Leitungsämter vor dem Erreichen der Altersgrenze zu übernehmen.

06.08.15
Udo Beckmann
Landesvorsitzender VBE NRW

 

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