VBE aktuell 36/15: Neue Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung NRW
Es liegt nun ein Gesetzesentwurf vor, der folgende Regelungen treffen wird:
- Die Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wird auf die Vollendung des 42. Lebensjahres gesetzt. Alle Antragsteller und neu eingestellten Lehrkräfte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, werden entsprechend dieser Regelung verbeamtet. Es gilt insoweit die Zusage, dass die Verbeamtung in diesen Fällen von Amts wegen erfolgt.
- Das Kausalitätserfordernis bei den Ausnahmetatbeständen entfällt. Dies gilt z.B. für die Kindererziehungszeiten, Angehörigenpflege und Wehrdienst. Die Kindererziehungszeit muss damit nicht mehr ursächlich für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze sein. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Höchstaltersgrenze pro Kind um 3 Jahre, bei mehreren Kindern um maximal 6 Jahre zu erhöhen.
- Schwerbehinderte können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werden.
Lehrerinnen und Lehrer sichern eine durchgängige allgemeine Schulpflicht, üben hoheitliche Aufgaben aus und unterliegen einer besonderen Treuepflicht. Der VBE bleibt daher bei seiner Auffassung, dass Lehrkräfte grundsätzlich zu verbeamten sind. Daher sollte auch lebensälteren Lehrkräften die Option der Verbeamtung grundsätzlich eingeräumt werden. Vor diesem Hintergrund begrüßt der VBE, dass die Altersgrenze in NRW nun gesetzlich geregelt wird. Die Festlegung auf die Vollendung des 42. Lebensjahres ist ein Schritt in die richtige Richtung, obwohl durch die Rechtsprechung des BVerfG ein größerer Spielraum für die Altersgrenze zur Verfügung gestanden hätte. Eine Evaluation der gesetzlichen Regelung muss zeigen, ob die jetzige Altersgrenze ausreichend ist.
Der Wegfall der sogenannten Kausalitätsprüfung ist auch ein Erfolg der langen Bemühungen des VBE. Mit dem neuen Gesetz wird die Forderung nach einer Abschaffung der willkürlichen und kaum nachvollziehbaren Kausalitätsprüfung endlich umgesetzt. Dies ist ein großer Erfolg für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen Schuldienst.