Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts

12.05.2015

Schriftliche Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (12. Schulrechtsänderungsgesetz)
Drucksache 16/8441 für die Anhörung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 13.05.2015

• Sicherung der Schullaufbahn
Der VBE NRW begrüßt grundsätzlich, dass im vorliegenden Entwurf die regional auftretende
Problematik der Sicherung der Schullaufbahnen im gegliederten System erkannt
worden ist. Allerdings ist zu bemängeln, dass der vorgesehene Lösungsvorschlag nur
halbherzig ist und zudem als Rückschritt anzusehen ist, denn durch die im Gesetz skizzierte
Lösung kommt das Modell der „Verbundschule“ wieder in einem neuen Gewand
daher. Der VBE erwartet, dass die Priorität der Kultur des Behaltens absoluten Vorrang
vor allen anderen Maßnahmen hat.
Konsequenter wäre daher an dieser Stelle, den entsprechenden Schulen und Schulträgern
die Umwandlung in eine Sekundarschule zu ermöglichen. Hier ist der VBE NRW
nach wie vor der Meinung, dass die Gründungs- und Umwandlungsbedingungen für die
Schulform Sekundarschule grundsätzlich zu überdenken sind. Der VBE hat hierzu im
September 2014 ein entsprechendes Gutachten "Längeres gemeinsames Lernen" vorgelegt
und auf der Basis des Gutachtens 10 Forderungen formuliert (Anlage).
Die Realschule ist als Schulform eine Schule des gegliederten Systems und somit auch
nur in einer Schullandschaft funktionstüchtig, die ein entsprechendes System vorhält;
wo aber die Schulform Hauptschule nicht mehr existent ist, kann auch die Realschule
konsequenterweise nicht mehr durchgängig funktionieren.
Zudem stellt sich die Frage, inwieweit die vorgesehene Änderung nicht Probleme aufwirft
in Bezug auf Schüler-Lehrer-Relation, Unterrichtsfächer und Kernlehrpläne.

• Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Die Gesetzesänderungen bezüglich der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern
sind nachvollziehbar und praxisnah orientiert. Wir sehen die jetzt gefundene Regelung
auch vor dem Hintergrund der wachsenden Zahl von Unterbringungsfällen als
sinnvoll an.

• Tragen religiöser Symbole
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung ist die Anpassung notwendig. Die Landesregierung
ist jedoch nun gefordert, den Schulen eine landesweit einheitliche Regelung vorzulegen,
die den Schulleitungen rechtssicheres Handeln ermöglicht. Es bedarf beispielhafter
Fallbeschreibungen wann und in welchen Fällen der Schulfrieden gestört sein kann
oder wird. Es kann nicht sein, dass diese Entscheidung allein auf die Schulleitungen vor
Ort abgewälzt wird.

Udo Beckmann
Vorsitzender VBE NRW
11.05.15

 

Anlage:
Länger gemeinsam lernen - Erleichterte Gründung und Weiterführung von Schulen des längeren gemeinsamen Lernens in NRW

Zehn Forderungen des VBE zur Weiterentwicklung der Schullandschaft in NRW - Sekundar- und Gesamtschulgründungen erleichtern

Auf der Basis des vorliegenden Gutachtens stellt der VBE folgende Forderungen an die Landesregierung. Sie sollen dazu beitragen, eine Verödung der Bildungslandschaft - insbesondere im ländlichen Raum - zu vermeiden.

1. Mindestgrößen bei Gründung von Sekundarschulen reduzieren
Für neu zu gründende Sekundarschulen ist eine Zweizügigkeit bei insgesamt 48 Schülerinnen und Schülern ausreichend. Der jetzt gültige Klassenfrequenzrichtwert von 25 für eine Sekundarschule muss zukünftig Höchstwert für alle Sekundar- und Gesamtschulen sein. Diese Werte sollten zukünftig entsprechend der demografischen Entwicklung angepasst werden (Demografiebonus).

2. Einpendler bei Mindestschülerzahl bei Gründung berücksichtigen
Bei der Gründung von Sekundarschulen müssen Einpendler berücksichtigt werden, da sie bei Aufnahme des Schulbetriebs aufzunehmen sind, wenn die Nachbarkommune kein entsprechendes
Schulangebot bereithält. Zu prüfen ist, ob dadurch ein gleichwertiges auswärtiges Schulangebot beeinträchtigt wird.

3. Interkommunale Schulentwicklung vorantreiben
Im Sinne eines ausgewogenen Schulangebots in einer regionalen Bildungslandschaft ist es erforderlich, bereits in frühen Planungsphasen das Gespräch mit benachbarten und möglicherweise
betroffenen Schulträgern zu suchen, um danach die Planung entweder gemeinsam zu betreiben oder einen kontinuierlichen Austausch über Ziele und Maßnahmen zu pflegen.

4. Umwandlung bestehender Haupt- und Realschulen ermöglichen
Bestehende Haupt- und Realschulen können bei Vorlegen eines entsprechenden pädagogischen Konzepts in Sekundarschulen umgewandelt werden, wenn damit für die Kommune langfristig ein Schulangebot der Sekundarstufe I gesichert wird.

5. Fallweise Ersetzung von Gymnasien durch Gesamtschulen ermöglichen
Es muss die Möglichkeit geben, in Fällen, in denen das Gymnasium die einzige Schule am Ort ist, diese in eine Gesamtschule umzuwandeln, damit vor Ort ein vollständiges Schulangebot gesichert ist. Dies ist erforderlich, um den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler am Ort Rechnung zu tragen.

6. Gleiche Bedingungen für private und öffentliche Schulen schaffen
Bei den Bedingungen für Gründung, Umwandlung und Fortführung müssen bei öffentlichen und privaten Schulen gleiche Chancen geschaffen werden. Damit wird sichergestellt, dass Eltern der Konflikt erspart bleibt, zwischen Wohnungsnähe und einer nicht mitgetragenen Werteorientierung der privaten Schule entscheiden zu müssen.

7. Bestand gegründeter Schulen sichern
Die Fortführung bereits bestehender Sekundarschulen muss auch in einer Zweizügigkeit möglich sein - analog zum Bestandsschutz bestehender Haupt- und Realschulen.

8. Dauer der Sekundarstufe I für alle Schulformen auf sechs Jahre festlegen
Um die Durchlässigkeit des Schulsystems zu sichern, ist eine Rückkehr zur durchgängigen sechsstufigen Sekundarstufe I erforderlich - dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, Schulformwechslern entgegenzukommen.

9. Abschlussverantwortung für jede Schule festschreiben
Schülerinnen und Schüler müssen an der weiterführenden Schule, an der sie ihre Schullaufbahn beginnen, mindestens zu einem ersten Abschluss geführt werden. Im Sinne des Schulwahlrechts der Eltern bleiben freiwillige Schulformwechsel (vorbehaltlich der Aufnahmebereitschaft anderer Schulformen) davon unberührt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sek I ist entsprechend anzupassen.

10. An allen Schulformen Verantwortung für Inklusion übernehmen
Inklusion ist Aufgabe aller Schulformen. Inklusive Beschulung muss eine Reduzierung des Klassenhöchstwerts um je zwei Schüler pro Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach sich ziehen.

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